Artikel 4 VO (EG) 96/2258

(1) Die Mittel, die bei Maßnahmen nach Artikel 1 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Ankaufs von Immobilien, als auch laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) decken, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muß.

(3) Für jede Maßnahme im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein finanzieller Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 3 angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Maßnahme verlangt. In speziellen Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erbracht werden, wenn es sich bei dem Partner entweder um eine NRO oder eine dörfliche Gemeinschaft handelt.

(4) Es können Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

(5) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach Maßgabe dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(6) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen, kann die Kommission mit dem Ziel, eine optimale Effizienz der Gesamtheit dieser Maßnahmen zu garantieren, alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere:

a)
die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;
b)
eine Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort mittels regelmäßiger Treffen und eines Austauschs von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(7) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen betroffenen Geldgebern zu gewährleisten, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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