Artikel 3 VO (EG) 96/2258

Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, die dörflichen Gemeinschaften sowie die öffentlichen und privaten Institute und Einrichtungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.