Artikel 2 VO (EG) 96/2258
(1) Bei der Entscheidung über Maßnahmen ist soweit wie möglich zu berücksichtigen, inwieweit ein Mindestmaß an Sicherheit besteht und tatsächlich ein Übergangsprozeß eingeleitet wurde, bei dem die demokratischen Werte und die Grundfreiheiten geachtet werden.
(2) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen betreffen vorrangig folgende Bereiche: Wiederankurbelung eines dauerhaften Produktionssystems, materielle und funktionelle Rehabilitation von Basisinfrastrukturen, einschließlich durch Minenräumung, soziale Wiedereingliederung, insbesondere der Flüchtlinge, Vertriebenen und Demobilisierten, sowie Wiederaufbau der für die Rehabilitation erforderlichen Verwaltungskapazitäten, insbesondere auf lokaler Ebene.
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