Artikel 1 VO (EG) 96/2258

(1) Die Gemeinschaft führt Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer im Sinne des Absatzes 2 durch, und zwar vorrangig in den am wenigsten fortgeschrittenen Ländern, in denen Kriege, innenpolitische Unruhen oder Naturkatastrophen schwere Schäden verursacht haben. Diese befristeten Maßnahmen, die möglichst frühzeitig einzuleiten sind, ohne daß hierdurch die Qualität der Beurteilung beeinträchtigt wird, sollen einen Beitrag leisten zum Wiederaufbau der Wirtschaft und der Verwaltungskapazitäten, die erforderlich sind, um die soziale und politische Stabilität in den betreffenden Ländern wiederherzustellen und die Bedürfnisse aller betroffenen Bevölkerungsgruppen zu decken. Diese Maßnahmen sollen allmählich die humanitäre Aktion ablösen und die Wiederaufnahme der mittel- und langfristigen Entwicklungshilfe vorbereiten. Sie sollen insbesondere den Flüchtlingen, Vertriebenen und Demobilisierten die Heimkehr sowie generell der gesamten Bevölkerung die Wiedereingliederung in das normale Zivilleben ihrer Heimatländer und -regionen ermöglichen.

(2) Bei den durch diese Verordnung begünstigten Ländern handelt es sich um die Länder in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Mittelmeerländer, die Länder in Lateinamerika und in Asien sowie die Entwicklungsländer im Kaukasus und in Zentralasien.

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