Präambel VO (EG) 96/2258

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 1993 an das Europäische Parlament und den Rat über ein „Sonderprogramm zur Unterstützung der Rehabilitation in den Entwicklungsländern” hat die Kommission festgestellt, daß in den Entwicklungsländern, in denen Kriege, innenpolitische Unruhen oder Naturkatastrophen schwere Schäden verursacht haben, ein spezifischer und großer Bedarf an Rehabilitationshilfe besteht.

Der Rat (Entwicklung) hat in seinen Schlußfolgerungen vom 2. Dezember 1993 über die Rehabilitationshilfe die wichtigsten Ziele, Bedingungen und Kriterien einer solchen Hilfe festgelegt und betont, daß deren Planung und Durchführung in enger Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgen muß.

Die Kommission muß für Kohärenz und Kontinuität ihrer Maßnahmen in den Bereichen humanitäre Hilfe, Rehabilitation und Entwicklung sorgen.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. November 1993(3) darauf hingewiesen, daß in den Entwicklungsländern ein großer Bedarf an Rehabilitationshilfe besteht, und die Schaffung einer mit beträchtlichen Mitteln ausgestatteten spezifischen Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften befürwortet, aus der dieser Bedarf gedeckt werden kann.

Das Europäische Parlament hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Rehabilitationsmaßnahmen in ein mittel- oder langfristiges Entwicklungsschema einzubinden.

Das Parlament hat außerdem darauf hingewiesen, daß der Schnelligkeit und der Effizienz der Hilfeleistung hohe Priorität einzuräumen sei.

Die Haushaltsbehörde hat im Haushaltsplan Haushaltslinien geschaffen, die der Finanzierung von Rehabilitationsmaßnahmen im südlichen Afrika (B7-3210) sowie von Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen in den Entwicklungsländern (B7-6410) dienen.

Es empfiehlt sich, die Verwaltungsmodalitäten festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 235 vom 9. 9. 1995, S. 11.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 448), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (ABl. Nr. C 87 vom 27. 3. 1996, S. 29) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 33).

(3)

ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 77.

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