Artikel 3 VO (EG) 96/2271
Alle gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet.
Informationen vertraulicher Art oder Informationen, die auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter das Berufsgeheimnis. Ohne ausdrückliche Zustimmung der übermittelnden Person gibt die Kommission sie nicht weiter.
Die Weitergabe derartiger Informationen ist erlaubt, wenn die Kommission dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Bei der Weitergabe muß dem berechtigten Interesse des Betreffenden an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.
Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht entgegen. Eine derartige Weitergabe ist nicht erlaubt, wenn dies mit dem ursprünglichen Zweck einer solchen Information nicht vereinbar ist.
Wird die Vertraulichkeit nicht gewahrt, ist der Übermittler der Information je nach Lage des Falls berechtigt zu erwirken, daß die Information gelöscht, nicht berücksichtigt oder berichtigt wird.
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