Artikel 2 VO (EG) 96/2271

Werden die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen einer Person im Sinne des Artikels 11 durch die im Anhang aufgeführten Gesetze oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, so unterrichtet die betreffende Person die Kommission entsprechend binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie eine solche Information erlangt hat; soweit die Interessen einer juristischen Person beeinträchtigt werden, gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben(1).

Auf Ersuchen der Kommission unterbreitet die betreffende Person alle entsprechend dem Ersuchen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung sachdienlichen Informationen binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Alle Informationen werden der Kommission entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt. Bei direkter Übermittlung an die Kommission unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Person, die die Information übermittelt hat, ansässig oder eingetragen ist.

Fußnote(n):

(1)

Die Informationen sind an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Generaldirektion I, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel (Fax: (32-2)295 65 05).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.