Artikel 1 VO (EG) 96/2271
Diese Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne des Artikels 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte von Drittländern, die extraterritorial anwendbar sind und sich nachteilig auf die Interessen der Union und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, auswirken, in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte hieraus zu streichen, wenn sie nicht länger derartige Auswirkungen haben.
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