Präambel VO (EG) 96/2271
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73c, 113 und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen.
Die Gemeinschaft bemüht sich um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, einschließlich der Beseitigung jeglicher Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.
Ein Drittland hat Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterstehen.
Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht und behindern die Verwirklichung der zuvor genannten Ziele.
Solche Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung oder drohen diese zu beeinträchtigen; sie haben ferner nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausüben.
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.
Die gemäß dieser Verordnung erbetene Übermittlung von Informationen hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, um die Übermittlung gleichartiger Informationen an seine Behörden zu bitten.
Der Rat hat die Gemeinsame Aktion 96/668/GASP vom 22. November 1996(2) angenommen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz derjenigen natürlichen und juristischen Personen ergreifen, deren Interessen durch die vorgenannten Gesetze und die darauf beruhenden Maßnahmen beeinträchtigt werden, soweit diese Interessen nicht durch diese Verordnung geschützt werden.
Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung durch einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind erforderlich, um Ziele des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu verwirklichen.
Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß bestimmter Vorschriften dieser Verordnung nur in Artikel 235 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 25. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996).
- (2)
Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
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