Artikel 6 VO (EG) 96/2271

Jede Person im Sinne von Artikel 11, die an einer Tätigkeit gemäß Artikel 1 teilnimmt, hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind.

Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.

Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt für nach diesem Artikel eingeleitete Verfahren und ergangene Urteile. Schadensersatz kann nach Maßgabe von Titel II Abschnitte 2 bis 6 sowie gemäß Artikel 57 Absatz 3 dieses Übereinkommens durch gerichtliche Verfahren erlangt werden, die vor den Gerichten des Mitgliedstaats eingeleitet werden, in dem die Person, die Stelle oder die Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, Vermögenswerte besitzt.

Unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Mittel und im Einklang mit dem geltenden Recht könnte die Erlangung von Schadensersatz durch die Beschlagnahme und den Verkauf von Vermögenswerten, die diese Personen, Stellen oder Personen, die in deren Auftrag handeln oder als Vermittler auftreten, innerhalb der Gemeinschaft besitzen, einschließlich der Aktien und Anteile erfolgen, die an einer in der Gemeinschaft eingetragenen juristischen Person gehalten werden.

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