Artikel 7 VO (EG) 96/2271

Zur Durchführung dieser Verordnung

a)
unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat umgehend und in vollem Umfang über die Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen, und zwar auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen; sie veröffentlicht regelmäßig einen ausführlichen Bericht hierüber;
b)
erteilt die Kommission Genehmigungen unter den in Artikel 5 genannten Voraussetzungen; bei der Festsetzung der Fristen für die Stellungnahme des Ausschusses trägt sie in vollem Umfang den Fristen Rechnung, die von den Personen einzuhalten sind, denen eine Genehmigung erteilt werden soll;
c)
ergänzt oder streicht die Kommission gegebenenfalls Verweise auf Verordnungen oder andere Rechtsakte, die auf die im Anhang aufgeführten Gesetze zurückgehen und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen;
d)
veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Entscheidungen, auf die die Artikel 4 und 6 Anwendung finden;
e)
veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2.

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