Artikel 4 VO (EG) 96/2275

Die Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen beträgt höchstens drei Jahre. Im letzten Anwendungsjahr findet eine Bewertung statt, um festzustellen, inwieweit die in Artikel 1 vorgesehenen Ziele erreicht wurden und ob die betreffenden Maßnahmen fortgesetzt werden sollten.

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