Artikel 3 VO (EG) 96/2275
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der landwirtschaftlichen Märkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft darf 60 v. H. der tatsächlichen Maßnahmenkosten nicht übersteigen.
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