Artikel 2 VO (EG) 96/2275
(1) Die Maßnahmen nach Artikel 1 betreffen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, auch eine Beteiligung an Ausstellungen und anderen kommerziellen Vorführungen sowie an ihrer Ausrichtung inund außerhalb der Gemeinschaft.
Vor Durchführung dieser Maßnahmen können nötigenfalls Marktuntersuchungen zur Ermittlung der Einstellung und Verhaltensweise der Verbraucher vorgenommen werden; zusammen mit den Maßnahmen kann gegebenenfalls eine Beratung von Wirtschaftsbeteiligten des Sektors in Marketing-Fragen erfolgen.
(2) Die Maßnahmen nach Artikel 1 sind ohne Berücksichtigung von Handelsmarken durchzuführen und dürfen Erzeugnisse bestimmter Mitgliedstaaten nicht bevorzugen.
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