Artikel 1 VO (EG) 96/2275
Die Gemeinschaft kann sich an Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und von Waren des Blumenhandels der Gemeinschaftserzeugung (KN-Code 06), die von repräsentativen Zusammenschlüssen des Sektors vorgeschlagen und durchgeführt werden, finanziell beteiligen.
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