Präambel VO (EG) 96/2275

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den meisten Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von lebenden Pflanzen und von Waren des Blumenhandels von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Wegen der Steigerung der Erzeugung in der Gemeinschaft einerseits und der Einfuhr aus Drittländern andererseits nimmt das Angebot an diesen Erzeugnissen rasch zu. Es ist deshalb angezeigt, den Verbrauch dieser Erzeugnisse zu fördern.

Der Absatz von Gemeinschaftserzeugnissen kann in und außerhalb der Gemeinschaft gesteigert werden, insbesondere dank verbesserter Informationen der derzeitigen und der potentiellen Verbraucher sowie durch stärkere Anpassung der Erzeugung an die Verbraucherwünsche.

Bei der Verwendung der zur Förderung des Verbrauchs vorgesehenen Mittel müssen die einschlägigen Berufskreise eine besondere Aufgabe übernehmen.

Es empfiehlt sich, die besonderen Verbrauchsförderungsmaßnahmen durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu unterstützen. Die auf diese Weise mitfinanzierten Maßnahmen sollten systematisch bewertet werden, um festzustellen, inwieweit die gesteckten Ziele erreicht wurden.

Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen eine Regulierung des Marktes für lebende Pflanzen und für Waren des Blumenhandels dar. Bei den Ausgaben aufgrund der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft handelt es sich deshalb um Ausgaben für Interventionsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 216 vom 26. 7. 1996, S. 14.

(2)

Stellungnahme vom 15. November 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

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