Artikel 10 VO (EG) 96/240

Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

1.
„Know-how” : eine Gesamtheit technischer Kenntnisse, die geheim, wesentlich und in einer geeigneten Form identifiziert sind;
2.
„geheim” : das Know-how-Paket ist insgesamt oder in der genauen Gestaltung und Zusammensetzung seiner Bestandteile nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich, so daß ein Teil seines Wertes in dem Vorsprung besteht, den der Lizenznehmer gewinnt, wenn es ihm mitgeteilt wird. Er ist nicht im engen Sinn zu verstehen, wonach jeder einzelne Bestandteil des Know-how völlig unbekannt sein muß oder außerhalb des Geschäftsbetriebs des Lizenzgebers nicht erhältlich sein darf;
3.
„wesentlich” : das Know-how umfaßt Informationen, die nützlich sein müssen, d. h. es kann von ihm zum Zeitpunkt des Vertragschlusses erwartet werden, daß es die Wettbewerbsstellung des Lizenznehmers verbessert, indem es ihm beispielsweise hilft, in einen neuen Markt vorzudringen oder indem es ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verschafft, die zu dem überlassenen geheimen Know-how oder anderem vergleichbaren geheimen Know-how keinen Zugang haben;
4.
„identifiziert” : das Know-how wurde so beschrieben oder auf einem Träger festgehalten, daß überprüft werden kann, ob die Kriterien „geheim” und „wesentlich” erfüllt sind und daß sichergestellt werden kann, daß der Lizenznehmer bei der Nutzung seiner eigenen Technologie nicht unangemessenen Beschränkungen unterworfen wird. Die Identifizierung des Know-how kann in der Vereinbarung erfolgen oder in einem gesonderten Dokument. Es kann auch in jeder anderen geeigneten Form festgehalten werden, sofern dies spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung des Know-how oder kurz danach geschieht und das gesonderte Dokument oder der andere Träger im Bedarfsfall zugänglich gemacht werden kann;
5.
„Notwendige Patente” : Patente, deren Lizenzierung für die Anwendung der überlassenen Technologie insofern notwendig ist, als eine Nutzung dieser Technologie ohne eine solche Lizenzierung gar nicht oder nur in geringerem Maße oder unter schwierigeren Umständen oder mit höherem Kostenaufwand möglich wäre. Diese Lizenzen müssen daher für den Lizenznehmer von technischem, rechtlichem oder wirtschaftlichem Interesse sein;
6.
„Lizenzvereinbarungen” : reine Patentlizenzen oder Know-how-Vereinbarungen sowie gemischte Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen;
7.
„überlassene Technologie” : das ursprüngliche Herstellungs-Know-how und/oder die notwendigen Produkt- und Verfahrenspatente, die beim Abschluß des ersten Lizenzvertrags bestanden, sowie die späteren Verbesserungen des Know-how oder der Patente unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie von den Vertragspartnern oder den anderen Lizenznehmern verwertet werden;
8.
„Lizenzerzeugnisse” : Waren oder Dienstleistungen, deren Herstellung bzw. Erbringung die Verwendung der überlassenen Technologie erfordert;
9.
„Marktanteil des Lizenznehmers” : der Anteil, den die Lizenzerzeugnisse und die sonstigen vom Lizenznehmer gelieferten Erzeugnisse oder erbrachten Dienstleistungen, welche vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als mit den Lizenzerzeugnissen austauschbar oder substituierbar angesehen werden, am gesamten Markt der Lizenzerzeugnisse und aller mit ihnen austauschbaren oder substituierbaren Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet des Gemeinsamen Marktes oder einem wesentlichen Teils desselben innehaben;
10.
„Nutzung” : jede Verwendung der überlassenen Technologie, insbesondere bei der Herstellung, beim aktiven oder passiven Verkauf in einem bestimmten Gebiet unabhängig von Produktionsvorgängen in diesem Gebiet oder durch Leasing der Lizenzerzeugnisse;
11.
„Vertragsgebiet” : das Gebiet, das den gesamten Gemeinsamen Markt oder einen Teil davon umfaßt, in dem der Lizenznehmer zur Nutzung der überlassenen Technologie berechtigt ist;
12.
„Gebiet des Lizenzgebers” : das Gebiet, für das der Lizenzgeber keine Patent- oder Know-how-Lizenzen erteilt hat;
13.
„Parallele Patente” : Patente, die trotz bestehender Abweichungen aufgrund fehlender einheitlicher nationaler Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten dieselbe Erfindung schützen;
14.
„Verbundene Unternehmen” :

a)
Unternehmen, bei denen ein Vertragpartner unmittelbar oder mittelbar

mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt

oder

über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt

oder

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann

oder

das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

b)
Unternehmen, die bei einem vertragschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;
c)
Unternehmen, bei denen ein Unternehmen im Sinne von Buchstabe b) unmittelbar oder mittelbar die in Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat;
d)
Unternehmen, bei denen die vertragschließenden Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben. Solche gemeinsam kontrollierten Unternehmen gelten als mit jedem der vertragschließenden Unternehmen verbunden;

15.
„Nebenbestimmungen” : Vertragsbedingungen über die Nutzung anderer Rechte des geistigen Eigentums als Patente, die nur solche wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen enthalten, die mit Know-how oder Patenten vebunden und nach dieser Verordnung freigestellt sind;
16.
„Verpflichtungen” : sowohl Vertragspflichten als auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen;
17.
„Konkurrierende Hersteller” oder „Hersteller von konkurrierenden Erzeugnissen” : Hersteller, welche Produkte anbieten, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.