Artikel 11 VO (EG) 96/240
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 wird mit Wirkung vom 1. April 1996 aufgehoben.
(2) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 bleiben bis zum 31. März 1996 anwendbar.
(3) Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Vereinbarungen, die am 31. März 1996 bestehen und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 556/89 erfüllen.
(4) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
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