Artikel 12 VO (EG) 96/240
(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 4.
(2) Die Kommission erstellt vor Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Funktionsweise und beurteilt auf dieser Grundlage, ob eine Anpassung der Verordnung zweckmäßig erscheint.
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