Artikel 8 VO (EG) 96/240

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung werden

a)
Patentanmeldungen,
b)
Gebrauchsmuster,
c)
Gebrauchsmusteranmeldungen,
d)
Topographien von Halbleitererzeugnissen,
e)
certificats d'utilité und certificats d'addition nach französischem Recht,
f)
Anmeldungen für certificats d'utilité und certificats d'addition nach französischem Recht,
g)
ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können, und
h)
Sortenschutzrechte

Patenten gleichgestellt.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Vereinbarungen über die Verwertung einer Erfindung, wenn eine Anmeldung im Sinne von Absatz 1 nach Vertragsschluß, aber innerhalb der Fristen eingereicht wird, welche das jeweils anwendbare nationale Recht oder intenationale Abkommen dafür vorsieht.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf reine Patentlizenz- oder Know-how-Vereinbarungen oder gemischte Vereinbarungen, deren ursprüngliche Dauer sich durch die Einbeziehung neuer, vom Lizenzgeber mitgeteilter, patentierter oder nicht patentierter Verbesserungen ohne weiteres verlängert, sofern der Lizenznehmer berechtigt ist, derartige Verbesserungen abzulehnen oder jeder Vertragspartner das Recht hat, die Vereinbarung nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit und mindestens alle drei Jahre danach zu kündigen.

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