Artikel 7 VO (EG) 96/240
Die Kommission kann den Rechtsvorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG entziehen, wenn sie im Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sind, insbesondere wenn
- 1.
- die Vereinbarung bewirkt, daß die Lizenzerzeugnisse im Lizenzgebiet nicht mit gleichen Erzeugnissen oder Dienstleistungen oder solchen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden, in wirksamem Wettbewerb stehen, was insbesondere dann eintreten könnte, wenn der Lizenznehmer einen Marktanteil von mehr als 40 % hält;
- 2.
- der Lizenznehmer sich ohne sachlichen Grund weigert, einen ohne sein Zutun erteilten Auftrag von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus Gebieten anderer Lizenznehmer auszuführen; Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 bleibt hiervon unberührt;
- 3.
-
die Vertragsparteien
- a)
- sich ohne sachlichen Grund weigern, Aufträge von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten auszuführen, die die Erzeugnisse in anderen Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen wollen, oder
- b)
- Verbrauchern oder Wiederverkäufern den Bezug der Erzeugnisse von anderen Wiederverkäufern innerhalb des Gemeinsamen Marktes erschweren, insbesondere wenn sie Rechte am geistigen Eigentum geltend machen oder Maßnahmen treffen, um diese Verbraucher oder Wiederverkäufer daran zu hindern, vom Lizenzgeber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Gemeinsamen Marktes rechtmäßig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder im Vertragsgebiet abzusetzen;
- 4.
- die Vertragspartner bereits vor Erteilung der Lizenz konkurrierende Hersteller waren und die dem Lizenznehmer nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 17 auferlegten Verpflichtungen, eine Mindestmenge des Lizenzerzeugnisses herzustellen oder die überlassene Technologie nach besten Kräften zu nutzen, bewirken, daß der Lizenznehmer von der Verwendung konkurrierender Technologien abgehalten wird.
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