Artikel 6 VO (EG) 96/240

Diese Verordnung findet auch Anwendung auf

1.
Vereinbarungen, in denen der Lizenzgeber nicht der Inhaber des Know-how oder des Patents ist, aber von dem Inhaber des Know-how oder des Patents ermächtigt worden ist, eine Lizenz zu erteilen;
2.
Vereinbarungen über die Übertragung von Know-how und/oder Patenten, wenn das Risiko der Verwertung beim Veräußerer verbleibt, insbesondere wenn die Gegenleistung für die Übertragung vom Umsatz der mit dem Know-how oder den Patenten hergestellten Erzeugnissen, von der hergestellten Menge der Erzeugnisse oder von der Zahl der lizenzpflichtigen Handlungen abhängt;
3.
Lizenzvereinbarungen, in denen Rechte oder Verpflichtungen des Lizenzgebers oder Lizenznehmers von mit diesen verbundenen Unternehmen übernommen werden.

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