Artikel 5 VO (EG) 96/240
(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
- 1.
- Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer Patent- oder Know-how-Gemeinschaft, die sich auf gemeinsame Technologien beziehen;
- 2.
- Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, oder zwischen einem dieser Wettbewerber und dem Gemeinschaftsunternehmen, wenn sich die Lizenzvereinbarungen auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens beziehen;
- 3.
- Vereinbarungen, nach denen ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Patent- und/oder Know-how-Lizenz erteilt und ihm dafür, auch wenn dies in getrennten Vereinbarungen oder über verbundene Unternehmen geschieht, im Austausch eine Lizenz an Patenten, Marken oder Know-how oder ausschließliche Verkaufsrechte eingeräumt werden, soweit die Vertragspartner Wettbewerber bei den Lizenzerzeugnissen sind;
- 4.
- Lizenzvereinbarungen, die Bestimmungen über andere Rechte des geistigen Eigentums als Patente enthalten, es sei denn, es handelt sich nur um Nebenbestimmungen;
- 5.
- Lizenzvereinbarungen, die ausschließlich den Vertrieb betreffen.
(2) Diese Verordnung findet gleichwohl Anwendung auf
- 1.
-
Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2, durch die ein Gründerunternehmen dem Gemeinschaftsunternehmen eine Patent- oder Know-how-Lizenz erteilt, sofern die Lizenzerzeugnisse und die sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks als untereinander austauschbar oder substituierbar angesehen werden, im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben
- —
-
im Fall einer auf die Herstellung beschränkten Lizenz nicht mehr als 20 % und
- —
-
im Fall einer sich auf Herstellung und vertriebserstreckenden Lizenz nicht mehr als 10 %
des Marktes der Lizenzerzeugnisse und aller untereinander austauschbaren oder substituierbaren Erzeugnisse oder Dienstleistungen ausmachen;
- 2.
- Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sowie auf wechselseitige Lizenzen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3, sofern den Vertragspartnern innerhalb des Gemeinsamen Marktes keine Gebietsbeschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Gebrauchs und des Inverkehrbringens der Lizenzerzeugnisse oder hinsichtlich des Gebrauchs der überlassenen oder gemeinsam zu nutzenden Technologien auferlegt sind.
(3) Diese Verordnung bleibt anwendbar, wenn die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Martkanteile innerhalb von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten werden. Wird auch der letztgenannte Wert überschritten, so gilt die Verordnung noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Überschreitung stattgefunden hat.
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