Artikel 4 VO (EG) 96/240

(1) Der Rechtsvorteil der Freistellung gemäß dieser Verordnung kommt auch Vereinbarungen mit solchen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen zugute, die nicht von den Artikeln 1 und 2 erfaßt werden und nicht unter Artikel 3 fallen, sofern diese Vereinbarungen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt.

(2) Absatz 1 findet insbesondere Anwendung, wenn:

a)
der Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet ist, Qualitätsvorschriften oder andere Lizenzen zu akzeptieren oder aber Waren oder Dienstleistungen zu beziehen, die nicht notwendig sind, um eine technisch einwandfreie Nutzung der mitgeteilten Technologie zu gewährleisten, oder um sicherzustellen, daß die Produktion des Lizenznehmers den Qualitätsvorschriften entspricht, die von dem Lizenzgeber und anderen Lizenznehmern eingehalten werden;
b)
dem Lizenznehmer verboten wird, den geheimen oder den wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit von innerhalb des Gemeinsamen Marktes lizenzierten Patenten anzugreifen, die sich im Besitz des Lizenzgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden.

(3) Die Viermonatsfrist gemäß Absatz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 wirksam wird.

(4) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits angemeldete Vereinbarungen können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in einer sich ausdrücklich auf diesen Artikel und auf die Anmeldung beziehenden Mitteilung an die Kommission in Anspruch genommen werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Kommission kann innerhalb von vier Monaten Widerspruch gegen die Freistellung erheben. Sie erhebt Widerspruch, wenn dies von einem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Absatz 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Absatz 4 an diesen Mitgliedstaat beantragt wird. Der Antrag muß auf Erwägungen zu den Wettbewerbsregeln des Vertrages gestützt sein.

(6) Die Kommission kann den Widerspruch gegen die Freistellung jederzeit zurücknehmen. Ist der Widerspruch auf Antrag eines Mitgliedstaats erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.

(7) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen dargelegt haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfüllt sind, so gilt die Freistellung vom Zeitpunkt der Anmeldung an.

(8) Wird der Widerspruch zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen die Vereinbarung so geändert haben, daß sie die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfüllt, so gilt die Freistellung von dem Zeitpunkt an, zu dem die Änderung der Vereinbarung wirksam geworden ist.

(9) Erhebt die Kommission Widerspruch und wird dieser nicht zurückgenommen, so richten sich die Wirkungen der Anmeldung nach der Verordnung Nr. 17.

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