Artikel 3 VO (EG) 96/240

Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn

1.
einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich der Festsetzung der Preise, Preisbestandteile oder Preisnachlässe für die Lizenzerzeugnisse auferlegt werden;
2.
ein Vertragspartner in seiner Freiheit beschränkt wird, innerhalb des Gemeinsamen Marktes in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung, Gebrauch oder Vertrieb mit dem anderen Vertragspartner, mit diesem verbundene oder mit anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, unbeschadet der Vorschriften des Artikels 2 Absatz 1 Nummern 17 und 18;
3.
die Vertragspartner oder einer von ihnen ohne sachlichen Grund verpflichtet sind,

a)
Aufträge von Verbrauchern oder Wiederverkäufern aus ihren jeweiligen Gebieten, die Erzeugnisse in anderen Gebieten innerhalb des Gemeinsamen Marktes absetzen wollen, nicht auszuführen,
b)
die Möglichkeit für Verbraucher oder Wiederverkäufer zum Bezug der Lizenzerzeugnisse von anderen Wiederverkäufern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu erschweren und Rechte an geistigem Eigentum geltend zu machen oder Maßnahmen zu treffen, um Verbraucher oder Wiederverkäufer daran zu hindern, Erzeugnisse, die vom Lizenzgeber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des Gemeinsamen Marktes rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen oder innerhalb des Vertragsgebiets in Verkehr zu bringen,

oder wenn derartige Verhaltensweisen Folge einer Abstimmung zwischen den Vertragspartnern sind;

4.
die Vertragsparteien bereits von der Gewährung der Lizenz konkurrierende Hersteller waren und einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich seiner möglichen Abnehmer in demselben technischen Anwendungsbereich oder in demselben Produktmarkt auferlegt werden, insbesondere durch ein Verbot, bestimmte Abnehmergruppen zu beliefern, sich bestimmter Vertriebsformen zu bedienen oder bestimmte Verpackungsformen zu benutzen, um damit eine Aufteilung der Abnehmer zu erreichen; die Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 bleiben hiervon unberührt;
5.
einem Vertragspartner Beschränkungen hinsichtlich der Menge der herzustellenden oder zu vertreibenden Lizenzerzeugnisse oder hinsichtlich der Zahl der lizenzpflichtigen Handlungen auferlegt werden; Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 bleiben davon unberührt;
6.
der Lizenznehmer verpflichtet wird, dem Lizenzgeber seine Rechte an Verbesserungen oder neuen Anwendungsformen der überlassenen Technologie ganz oder teilweise zu übertragen;
7.
der Lizenzgeber für einen längeren als den in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Zeitraum verpflichtet wird, anderen Unternehmen keine Lizenz zu erteilen, um die überlassene Technologie in dem Vertragsgebiet zu nutzen, oder ein Vertragspartner für einen längeren als den in Artikel 1 Absätze 2 und 3 beziehungsweise Artikel 1 Absatz 4 genannten Zeitraum hinaus verpflichtet wird, die überlassene Technologie in dem Gebiet des anderen Vertragspartners oder anderer Lizenznehmer nicht zu nutzen, auch wenn dies in getrennten Vereinbarungen festgelegt ist oder durch die Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer infolge der Einbeziehung neuer Verbesserungen bedingt ist.

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