Artikel 2 VO (EG) 96/240

(1) Der Anwendbarkeit des Artikels 1 stehen insbesondere folgende Vertragsbedingungen, die in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend sind, nicht entgegen:

1.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, vom Lizenzgeber mitgeteiltes Know-how geheimzuhalten; diese Verpflichtung darf dem Lizenznehmer auch über das Ende der Vereinbarung hinaus auferlegt werden;
2.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, keine Unterlizenzen zu erteilen und die Lizenz nicht zu übertragen;
3.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, nach Beendigung der Vereinbarung das überlassene Know-how bzw. die lizenzierten Patente nicht mehr zu nutzen, soweit und solange das Know-how noch geheim ist bzw. die Patente bestehen;
4.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber im Hinblick auf von ihm vorgenommene Verbesserungen oder neue Anwendungen der überlassenen Technologie eine Lizenz zu gewähren, sofern

eine solche Lizenz im Fall abtrennbarer Verbesserungen nicht ausschließlich ist, so daß der Lizenznehmer frei ist, seine Verbesserungen selbst zu nutzen oder sie Dritten zu überlassen, sofern hierdurch das vom Lizenzgeber mitgeteilte und noch immer geheime Know-how nicht preisgegeben wird,

und

der Lizenzgeber sich verpflichtet hat, dem Lizenznehmer für seine eigenen Verbesserungen eine ausschließliche oder nichtausschließliche Lizenz zu erteilen;

5.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, Mindestqualitätsvorschriften einschließlich technischer Spezifikationen für das Lizenzerzeugnis einzuhalten oder Erzeugnisse oder Dienstleistungen von dem Lizenzgeber oder einem von diesem benannten Unternehmen zu beziehen, soweit diese Qualitätsvorschriften, Erzeugnisse oder Dienstleistungen notwendig sind,

a)
um eine technisch einwandfreie Nutzung der überlassenen Technologie zu gewährleisten

oder

b)
um sicherzustellen, daß die Produktion des Lizenznehmers den Qualitätsvorschriften entspricht, die für den Lizenzgeber und die anderen Lizenznehmer gelten,

und dem Lizenzgeber zu gestatten, entsprechende Kontrollen durchzuführen;

6.
die Verpflichtungen

a)
jede unrechtmäßige Nutzung des Know-how oder Verletzung der lizenzierten Patente dem Lizenzgeber anzuzeigen

oder

b)
gegen eine unrechtmäßige Nutzung oder Patentverletzung gerichtlich vorzugehen oder dem Lizenzgeber dabei Beistand zu leisten;

7.
die Verpflichtung des Lizenznehmers,

a)
falls das Know-how auf andere Weise als durch das Verhalten des Lizenzgebers offenkundig wird, die Gebühren bis zum Ende der Vereinbarung in der Form weiterzuzahlen, wie dies von den Vertragspartnern hinsichtlich des Betrags, der Dauer und der Zahlungsmodalitäten frei vereinbart wurde; Schadenersatzansprüche für den Fall, daß das Know-how infolge eines Vertragsbruchs des Lizenznehmers offenkundig geworden ist, bleiben hiervon unberührt;
b)
die Zahlung der Gebühren infolge einer gewährten Zahlungserleichterung über die Geltungsdauer der lizenzierten Patente hinaus fortzusetzen;

8.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Nutzung der überlassenen Technologie auf einen oder mehrere technische Anwendungsbereiche, die von der überlassenen Technologie erfaßt werden, oder auf einen oder mehrere Produktmärkte zu beschränken;
9.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Mindestgebühr zu zahlen oder eine Mindestmenge der Lizenzerzeugnisse herzustellen oder eine Mindestzahl von lizenzpflichtigen Handlungen vorzunehmen oder die bestmöglichen Anstrengungen bei der Herstellung und Vermarktung des Lizenzerzeugnisses zu unternehmen;
10.
die Verpflichtungen des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die günstigeren Vertragsbedingungen zu gewähren, die er einem anderen Unternehmen nach Abschluß der Vereinbarung gewährt;
11.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, den Namen des Lizenzgebers oder die Nummer des lizenzierten Patents auf dem Lizenzerzeugnis zu vermerken;
12.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Technologie des Lizenzgebers nicht zur Errichtung von Anlagen für Dritte zu nutzen; dies läßt das Recht des Lizenznehmers unberührt, die Kapazität seiner Anlagen zu erhöhen oder neue Anlagen für den eigenen Gebrauch zu normalen Geschäftsbedingungen zu errichten, was die Zahlung zusätzlicher Gebühren einschließt;
13.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, nur eine begrenzte Menge des Lizenzerzeugnisses an einen bestimmten Abnehmer zu liefern, wenn die Lizenz erteilt worden ist, um für den Abnehmer innerhalb des Vertragsgebiets eine zweite Lieferquelle zu schaffen; dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer der Lizenznehmer ist und die zur Schaffung einer zweiten Lieferquelle erteilte Lizenz vorsieht, daß der Abnehmer die Lizenzerzeugnisse selbst herstellt oder herstellen läßt;
14.
der Vorbehalt des Lizenzgebers, Rechte aus dem Patent geltend zu machen, um gegen die Nutzung der Technologie außerhalb des Vertragsgebiets durch den Lizenznehmer vorzugehen;
15.
der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Vereinbarung zu beenden, wenn der Lizenznehmer den geheimen oder wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit innerhalb des Gemeinsamen Marktes lizenzierter Patente, die sich im Besitz des Lizenzgebers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen befinden, angreift;
16.
der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Lizenzvereinbarung über ein Patent zu beenden, wenn der Lizenznehmer geltend macht, daß dieses Patent nicht notwendig ist;
17.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, die überlassene Technologie nach besten Kräften zu nutzen;
18.
der Vorbehalt des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer eingeräumte Ausschließlichkeit zu beenden und Verbesserungen nicht mehr zu lizenzieren, falls der Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit dem Lizenzgeber, mit diesem verbundenen oder mit anderen Unternehmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung, Gebrauch oder Vertrieb in Wettbewerb tritt, sowie zu fordern, daß der Lizenznehmer nachweist, daß das überlassene Know-how nicht für die Herstellung anderer als der Lizenzerzeugnisse oder die Erbringung anderer als der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen verwendet wird.

(2) Für den Fall, daß die in Absatz 1 aufgeführten Vertragsbedingungen aufgrund besonderer Umstände von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfaßt werden, sind sie ebenfalls freigestellt, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 1 freigestellten Verpflichtungen vereinbart werden.

(3) Die Freistellung nach Absatz 2 gilt auch, wenn die Vertragspartner in ihrer Vereinbarung Klauseln im Sinne des Absatzes 1 vorsehen, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach Absatz 1 zulässig wäre.

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