Artikel 1 VO (EG) 96/240

(1) Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 und unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf reine Patentlizenz- oder Know-how-Vereinbarungen sowie auf gemischte Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen und Vereinbarungen mit Nebenbestimmungen über andere Rechte des geistigen Eigentums als Patente, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen enthalten:

1.
die Verpflichtung des Lizenzgebers, anderen Unternehmen die Nutzung der überlassenen Technologie im Vertragsgebiet nicht zu gestatten;
2.
die Verpflichtung des Lizenzgebers, die überlassene Technologie im Vertragsgebiet nicht selbst zu nutzen;
3.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, die überlassene Technologie nicht im Gebiet des Lizenzgebers innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu nutzen;
4.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes die Herstellung oder den Gebrauch des Lizenzerzeugnisses oder den Gebrauch des in der Vereinbarung bezeichneten Verfahrens zu unterlassen;
5.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes für das Lizenzerzeugnis keine aktive Vertriebspolitik, insbesondere keine eigens auf diese Gebiete ausgerichtete Werbung zu betreiben, dort keine Niederlassung einzurichten und keine Auslieferungslager zu unterhalten;
6.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, das Lizenzerzeugnis auch auf von ihm nicht veranlaßte Lieferanfragen in Vertragsgebieten anderer Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in Verkehr zu bringen;
7.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, zur Kennzeichnung des Lizenzerzeugnisses während der Dauer der Gültigkeit der Vereinbarung ausschließlich die vom Lizenzgeber bestimmte Marke oder die von ihm bestimmte Aufmachung zu verwenden, sofern der Lizenznehmer nicht daran gehindert wird, auf seine Eigenschaft als Hersteller des Lizenzerzeugnisses hinzuweisen;
8.
die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Herstellung des Lizenzerzeugnisses auf die Mengen zu beschränken, die er zur Herstellung seiner eigenen Erzeugnisse braucht, und das Lizenzerzeugnis nur als integralen Bestandteil der eigenen Erzeugnisse oder als Ersatzteil für sie oder sonst in Verbindung mit dem Verkauf der eigenen Erzeugnisse zu veräußern, sofern diese Mengen allein vom Lizenznehmer festgesetzt werden.

(2) Bei reinen Patentlizenzvereinbarungen werden die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nur soweit und solange freigestellt, wie das Lizenzerzeugnis im Gebiet des Lizenznehmers (Absatz 1 Nummern 1, 2, 7 und 8), des Lizenzgebers (Absatz 1 Nummer 3) und der anderen Lizenznehmer (Absatz 1 Nummern 4 und 5) durch parallele Patente geschützt ist. Die Freistellung der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Verpflichtung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt, soweit und solange das Erzeugnis in den betreffenden Gebieten durch parallele Patente geschützt ist.

(3) Bei reinen Know-how-Vereinbarungen wird die Freistellung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen nur für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Lizenzerzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt.

Die Freistellung der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Verpflichtung wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Inverkehrbringen des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch einen der Lizenznehmer gewährt.

Die Freistellung der in Absatz 1 Nummern 7 und 8 genannten Verpflichtungen gilt für die gesamte Dauer der Vereinbarung, solange das Know-how geheim und wesentlich bleibt.

Die Freistellung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die Vertragspartner das ursprüngliche Know-how sowie etwaige Verbesserungen, die einer Partei zugänglich und der anderen Partei nach Maßgabe des Vertrags zu dessen Erfüllung mitgeteilt worden sind, in geeigneter Form identifiziert haben und nur solange das Know-how geheim und wesentlich bleibt.

(4) Bei gemischten Patentlizenz- und Know-how-Vereinbarungen gilt die Freistellung nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 in den Mitgliedstaaten, in denen die überlassene Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, so lange, wie das Lizenzerzeugnis in diesen Mitgliedstaaten patentrechtlich geschützt ist, sofern diese Schutzdauer die in Absatz 3 genannten Zeiträume überschreitet.

Die Dauer der in Absatz 1 Nummer 6 vorgesehenen Freistellung darf den in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.

Für alle diese Vereinbarungen gilt die Freistellung nach Absatz 1 nur, solange die Patente gültig sind oder das identifizierte Know-how geheim und wesentlich ist, je nachdem welcher Zeitraum länger ist.

(5) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Vertragspartner in ihren Vereinbarungen Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes vorsehen, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach diesem Absatz zulässig wäre.

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