Artikel 1 VO (EG) 96/2400
Die im Anhang genannten Bezeichnungen werden in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) oder geschützte geographische Angaben (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.
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