Präambel VO (EG) 96/2400

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß diese Anträge mit der Verordnung übereinstimmen und insbesondere alle in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten.

Bei der Kommission wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein Einspruch gegen die betreffenden Bezeichnungen im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung erhoben(2).

Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben eingetragen und dank dieser Eintragung in der Gemeinschaft als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschützt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 130 vom 3. 5. 1996, S. 7, 9 und 10.

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