Artikel 1 VO (EG) 96/2402
Ab dem 1. Januar 1997 werden die nachstehenden Kontingente eröffnet:
- 1.
- ein zollfreies Zollkontingent von 5000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 07142090 mit Ursprung in anderen Drittländern als der Volksrepublik China;
- 2.
- ein zollfreies Zollkontingent von 600000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 07142090 mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- 3.
- ein Zollkontingent von 10000 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Maniokstärke des KN-Codes 11081400 zu dem um 100 ECU/t verringerten Meistbegünstigungszollsatz;
- 4.
- ein autonomes Zusatzkontingent von 10500 t jährlich für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Maniokstärke des KN-Codes 11081400 zu dem um 100 ECU/t verringerten Meistbegünstigungszollsatz; innerhalb dieses autonomen Zusatzkontingents ist eine Menge von 10000 t dem Königreich Thailand vorbehalten.
Die Kontingente gemäß Absatz 1 tragen die folgenden laufenden Nummern:
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das Kontingent gemäß Nummer 1 die laufende Nummer 09.4014,
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das Kontingent gemäß Nummer 2 die laufende Nummer 09.4013,
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die Menge von 10000 t Maniokstärke gemäß Nummer 3 und die Menge von 500 t Maniokstärke gemäß Nummer 4, die nicht dem Königreich Thailand vorbehalten ist, die laufende Nummer 09.4064,
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die Menge von 10000 t Maniokstärke gemäß Nummer 4, die dem Königreich Thailand vorbehalten ist, die laufende Nummer 09.4065.
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