Präambel VO (EG) 96/2402

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluß 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 96/317/EG hat der Rat eine Änderung der Einfuhrregelung für Maniokstärke des KN-Codes 11081400 gebilligt, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 3015/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke (1996)(3) festgelegt ist. Die genannte Verordnung ist daher mit der Verordnung (EG) Nr. 1031/96 der Kommission(4) geändert worden.

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichtet, jährlich zwei Zollkontingente für die zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 07142090 zugunsten der Volksrepublik China bzw. zugunsten anderer Drittländer sowie zwei Zollkontingente für Maniokstärke des KN-Codes 11081400 für bestimmte Verwendungszwecke zu eröffnen.

Die ab 1. Januar 1997 im Zuge von Mehrjahresregelungen vorzunehmende Eröffnung und Verwaltung der jährlichen Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke hat sowohl den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung (EG) Nr. 3015/95 als auch den hieran erfolgten Änderungen aufgrund des vorstehenden Beschlusses 96/317/EG Rechnung zu tragen.

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Regelungen sicherzustellen und eine Überschreitung der festgesetzten Jahresmengen zu vermeiden, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96(6), oder weichen von ihr ab.

Bei Süßkartoffeln müssen die für die menschliche Ernährung bestimmten Süßkartoffeln von anderen Erzeugnissen unterschieden werden. Die Art und Weise der Aufmachung und der Verpackung der für den vorerwähnten Verwendungszweck bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 07142010 müssen festgelegt werden, so daß Erzeugnisse, die diesen Aufmachungs- und Verpackungsbedingungen nicht entsprechen, unter den KN-Code 07142090 fallen.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3015/95 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 anwendbaren Regeln für die Verwaltung und Überwachung der Einfuhren sollten beibehalten und insbesondere die Vorlage eines von den chinesischen Behörden oder unter deren Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments für Waren mit Ursprung in diesem Land gefordert werden.

Bei Maniokstärke ist entsprechend den von der Gemeinschaft eingegangenen und mit dem Beschluß 96/317/EG gebilligten neuen Verpflichtungen ein autonomes jährliches Zusatzkontingent von 10500 t zu eröffnen, von denen 10000 t dem Königreich Thailand vorbehalten sind. In dem diesbezüglichen Abkommen ist ferner vereinbart, daß auf die zuvor bei den Zollkontingenten für Maniokstärke festgelegten Bedingungen für die Endverwendung verzichtet wird. Vorzuschreiben ist aber insbesondere, daß die aus diesem Land im Rahmen der ihm vorbehaltenen Menge eingeführten Erzeugnisse von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet sein müssen, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 122 vom 22. 5. 1996, S. 15.

(3)

ABl. Nr. L 314 vom 28. 12. 1995, S. 29.

(4)

ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1996, S. 4.

(5)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

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