Artikel 10 VO (EG) 96/2402

(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 24 folgenden Vermerk:

„Einfuhrzoll ermäßigt um 100 ECU/t [Verordnung (EG) Nr. 2402/96].”

(2) Bezieht sich der Lizenzantrag auf ein Erzeugnis mit Ursprung in Thailand, das aus diesem Land im Rahmen der ihm vorbehaltenen Menge von 10000 t gemäß Artikel 1 Nummer 4 eingeführt werden soll, so muß dem Antrag eine Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang II beiliegen.

Die genannte Ausfuhrbescheinigung muß in englischer Sprache abgefaßt und durch die zuständige Behörde dieses Landes, nämlich das „Ministry of Commerce, Department of Foreign Trade” , ausgestellt sein.

In diesem Fall enthalten der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz in Feld 8 folgende Angabe:

„Ursprung Thailand”

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