Artikel 9 VO (EG) 96/2402
Die Einfuhrlizenzen im Rahmen der für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Nummern 3 und 4 eröffneten Zollkontingente können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) oder, wenn dies kein Werktag ist, am nächsten darauffolgenden Werktag beantragt werden.
Die Lizenzanträge sind für jeden auf eigene Rechnung handelnden Antragsteller auf 1000 t begrenzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.