Artikel 8 VO (EG) 96/2402

(1) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 7 erteilt.

(2) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des vierten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung gültig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.