Artikel 8 VO (EG) 96/2402
(1) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 7 erteilt.
(2) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des vierten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung gültig.
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