Artikel 7 VO (EG) 96/2402

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 3 folgenden Arbeitstag die nachstehenden Angaben

a)
die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode,
b)
für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China die Nummer des Ausfuhrdokuments sowie den Namen des Schiffes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.