Artikel 7 VO (EG) 96/2402
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 3 folgenden Arbeitstag die nachstehenden Angaben
- a)
- die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode,
- b)
- für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China die Nummer des Ausfuhrdokuments sowie den Namen des Schiffes.
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