Artikel 12 VO (EG) 96/2402
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 9 folgenden Tag die nachstehenden Angaben:
- a)
- die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;
- b)
- die Nummern der von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.
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