Artikel 12 VO (EG) 96/2402

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung gemäß Artikel 9 folgenden Tag die nachstehenden Angaben:

a)
die Gesamtmengen, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode;
b)
die Nummern der von den thailändischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen und die entsprechenden Mengen sowie den Namen des Schiffes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.