Artikel 13 VO (EG) 96/2402
(1) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 12 erteilt.
(2) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung gültig.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.