Artikel 2 VO (EG) 96/2402
(1) Die Einfuhrlizenzen im Rahmen der für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Nummern 1 und 2 eröffneten Zollkontingente werden gemäß den Bestimmungen dieses Titels erteilt.
(2) Als für die menschliche Ernährung bestimmt im Sinne des KN-Codes 07142010 sind anläßlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Süßkartoffeln, frisch und ganz, in unmittelbaren Umschließungen anzusehen.
Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Süßkartoffeln für den menschlichen Verbrauch.
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