Artikel 3 VO (EG) 96/2402

Die Lizenzanträge können bei den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat jeden Dienstag bis 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) oder, wenn dies kein Werktag ist, am nächsten darauffolgenden Werktag gestellt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.