Artikel 4 VO (EG) 96/2402

(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China ist der Lizenzantrag nur dann zulässig, wenn ihm das Original des von der Regierung der Volksrepublik China oder unter ihrer Verantwortung ausgestellten Ausfuhrdokuments nach dem Muster in Anhang I beigefügt ist. Die Farbe dieses Ausfuhrdokuments ist blau.

(2) Feld 24 der Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

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