Artikel 11 VO (EG) 96/2406
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung aus Drittländern nur dann vermarktet werden, wenn sie in Verpackungen angeboten werden, die gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:
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Ursprungsland in lateinischen Druckbuchstaben von mindestens 20 mm Höhe,
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wissenschaftliche Bezeichnung der Art und Handelsbezeichnung,
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Art der Aufmachung,
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Frischeklasse und Größenklasse,
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Nettogewicht in Kilogramm der in den Verpackungen enthaltenen Erzeugnisse,
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Datum der Einstufung und Versanddatum,
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Name und Anschrift des Absenders.
(2) Für die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Gemeinschaft verbracht werden und für die Vermarktung bestimmt sind, gelten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1093/94(1) die gleichen Bestimmungen wie für die Gemeinschaftserzeugung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 3.
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