Artikel 10 VO (EG) 96/2406
Zur Sicherstellung der örtlichen oder regionalen Versorgung bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft mit Garnelen können Ausnahmen von den in Anhang II für diese Erzeugnisse vorgesehenen Mindestgrößen festgelegt werden.
Die Bestimmung dieser Gebiete und die Festsetzung der entsprechenden Vermarktungsgrößen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung.
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