Artikel 9 VO (EG) 96/2406
Pelagische Fische können auf der Grundlage eines Stichprobensystems in die verschiedenen Frische- und Größenklassen eingeteilt werden. Dieses System muß hinsichtlich Frische und Größe der Fische eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit des Loses gewährleisten.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Festlegung der Zahl der Stichproben, des Gewichts oder Fischvolumens jeder Stichprobe sowie der Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und der Überprüfung des Gewichts der vermarkteten Lose, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.
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