Artikel 8 VO (EG) 96/2406

(1) Die Lose werden nach dem Schema in Anhang II in Größenklassen eingeteilt.

(2) Jedes Los muß hinsichtlich der Größenklassen einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die ungünstigste der darin vertretenen Größenklassen eingestuft.

(3) Größenklasse und Art der Aufmachung sind in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe auf den Losen anzugeben.

Auf jedem Los wird deutlich lesbar das Eigengewicht in Kilogramm angebracht. Bei Losen, die in genormten Kisten zum Verkauf angeboten werden, ist diese Gewichtsangabe nicht erforderlich, wenn aus dem vor dem Verkauf vorgenommenen Wiegen hervorgeht, daß der in Kilogramm ausgedrückte Inhalt der Kisten ihrem angenommenen Fassungsvermögen entspricht.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere für die Methode des Wiegens und die Festlegung einer bei jedem Los zulässigen Abweichung gegenüber dem angegebenen oder angenommenen Eigengewicht nach unten oder nach oben, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.

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