Artikel 2 VO (EG) 96/2406

(1) Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt jedoch nicht für kleine Erzeugnismengen, die von Küstenfischern direkt an Einzelhändler oder an Verbraucher abgegeben werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.

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