Artikel 4 VO (EG) 96/2406

(1) Die Frischeklassen werden für jedes Los nach dem Frischegrad der Erzeugnisse und einigen zusätzlichen Merkmalen bestimmt.

Der Frischegrad wird anhand der spezifischen Beurteilungsschemata für verschiedene Erzeugnistypen gemäß Anhang I bestimmt.

(2) Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse werden auf der Grundlage der Beurteilungsschemata nach Absatz 1 in Lose einer der folgenden Frischeklassen eingestuft:

a)
Extra, A oder B für Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranate;
b)
Extra oder A für Garnelen.

Lebende Kaisergranate werden jedoch in eine Frischeklasse E eingestuft.

(3) Für die in Artikel 3 genannten Krebse, Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten keine besonderen Frischenormen.

Es können jedoch nur ganze Krebse vermarktet werden, ausgenommen tragende weibliche Krebse oder Krebse mit weicher Schale.

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