Artikel 4 VO (EG) 96/2406
(1) Die Frischeklassen werden für jedes Los nach dem Frischegrad der Erzeugnisse und einigen zusätzlichen Merkmalen bestimmt.
Der Frischegrad wird anhand der spezifischen Beurteilungsschemata für verschiedene Erzeugnistypen gemäß Anhang I bestimmt.
(2) Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse werden auf der Grundlage der Beurteilungsschemata nach Absatz 1 in Lose einer der folgenden Frischeklassen eingestuft:
- a)
- Extra, A oder B für Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranate;
- b)
- Extra oder A für Garnelen.
Lebende Kaisergranate werden jedoch in eine Frischeklasse E eingestuft.
(3) Für die in Artikel 3 genannten Krebse, Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten keine besonderen Frischenormen.
Es können jedoch nur ganze Krebse vermarktet werden, ausgenommen tragende weibliche Krebse oder Krebse mit weicher Schale.
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