Artikel 5 VO (EG) 96/2406
(1) Jedes Los muß hinsichtlich des Frischegrades einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die niedrigste der darin vertretenen Frischeklassen eingestuft.
(2) Die Frischeklasse muß in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens fünf Zentimeter Höhe auf den Losen angegeben sein.
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