Artikel 6 VO (EG) 96/2406
(1) Die Einstufung eines Loses von Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern oder Kaisergranat gemäß Artikel 3 in Klasse B hat zur Folge, daß für dieses Los im Fall von Interventionen nach den Artikeln 12, 12a, 14 und 15 der Grundverordnung keine Beihilfen gewährt werden.
(2) Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse Extra dürfen weder Druckstellen noch Verletzungen, Verschmutzungen oder starke Farbveränderungen aufweisen.
(3) Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse A dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen. Eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen leichter Art ist zulässig.
(4) Bei Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern und Kaisergranat der Frischeklasse B ist eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen stärkerer Art zulässig. Sie dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen.
(5) Bei der Einstufung der Erzeugnisse in die einzelnen Frischeklassen werden unbeschadet der geltenden Hygienevorschriften auch das Auftreten sichtbarer Parasiten und — je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses — deren etwaiger negativer Einfluß auf die Erzeugnisqualität berücksichtigt.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.
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