Artikel 10 VO (EG) 96/2449

(1) Wird bei Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich fernschriftlich für jeden Einzelfall die Nummer(n) der indonesischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschußmenge und den Namen des Schiffes.

Die Kommission setzt sich mit den indonesischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschußmengen nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden können. Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 8 erteilt.

(2) Wird jedoch abweichend von Absatz 1 festgestellt, daß die entladenen Überschußmengen um höchstens 2 % größer sind als die Mengen, auf die sich die Einfuhrlizenzen beziehen, die den für das betreffende Schiff erteilten Ausfuhrbescheinigungen entsprechen, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine von Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem vollen und dem gezahlten Zollsatz entspricht.

Sobald die Kommission die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 erhalten hat, setzt sie sich mit den indonesischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung neuer Ausfuhrbescheinigungen in Verbindung.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Überschußmengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Der Antrag auf diese Lizenz ist nicht mit der Verpflichtung verbunden, für die Lizenz eine Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu leisten. Diese Lizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 8 und auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den indonesischen Behörden für die fraglichen Feld 20 der zusätzlichen Einfuhrlizenz enthält darüber hinaus eine der in Anhang V aufgeführten Angaben:

Zusätzliche Lizenz — Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2449/96

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Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde mit der Abschreibung und dem Sichtvermerk versehen worden ist, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ist darauf zu achten, daß keine Mengen eingeführt werden, durch die das genehmigte Jahreskontingent überschritten würde. Zeigt sich bei der Erteilung einer zusätzlichen Einfuhrlizenz, daß dieses Kontingent überschritten wird, so wird die Menge, für welche die zusätzliche Lizenz erteilt wird, von dem für das folgende Jahr genehmigten Kontingent abgezogen.

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