Artikel 11 VO (EG) 96/2449

Die Erzeugnismengen, auf die sich die erteilten Einfuhrlizenzen beziehen, werden von dem genehmigten Kontingent für das Jahr der Erteilung der vorgenannten Lizenzen abgezogen.

Die gemäß dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet 60 Tage gültig.

Die für Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien oder China erteilten Lizenzen gelten jedoch bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten.

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